Wichtige Informationen für Privatversicherte Personen:
Sie haben sich entschieden, die Leistungen unserer Praxis für sich und Ihre Gesundheit in Anspruch zu nehmen. Die Preise für unsere therapeutischen Leistungen orientieren sich an der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebühTh).
Im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich gibt es für die Heilmittelerbringer in Deutschland keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung. Daher werden seit 2007 in der Gebührenübersicht für Therapeuten die üblichen Preise veröffentlicht, die zwischen Heilmittelerbringern und Ihren Patienten vereinbart werden. Diese Übersicht bildet damit die Basis der Honorarabrechnung in unserer Praxis. Leider versuchen die privaten Krankenversicherungen vermehrt, die Erstattungen im Heilmittelbereich zu senken. Teilweise erhalten Patienten Schreiben, in denen behauptet wird, der Therapeut sei zu teuer und man könne nur Behandlungen auf Preisniveau des Beihilfesatzes abrechnen. Die Realität ist allerdings, dass die gesetzlichen Krankenkassen jedes Jahr ihre Honorare um wenige Prozente erhöhen, die Beihilfeverordnung des Bundes ist jedoch im Jahr 2018 zum ersten Mal seit über zwanzig Jahren angepasst worden. Immer noch liegen einige Heilmittelpositionen der Beihilfeverordnungen unter den Vergütungssätzen der gesetzlichen Krankenversicherungen, denn diese werden jährlich angepasst.
Da auch wir gezwungen sind, wirtschaftlich zu arbeiten, und auch weiterhin den Anspruch haben, unseren Mitarbeitern Fortbildungen zu zahlen um unser Behandlungsspekturm stetig zu erweitern, können wir keine Behandlungen mehr auf Basis der Beihilfesätze durchführen.
Das Bundesministerium des Inneren hat mit seiner Pressemitteilung vom 07.02.2004 mitgeteilt: „Bei Heilmitteln gibt es seit langem unveränderte Höchstbeiträge, welche die wirklichen Kosten nicht abdecken und so automatisch zu einer Zuzahlung des Versicherten führt.“
Das heißt: Heilmittel: Eigenbeteiligung durch die Differenz zwischen den (nicht kostendeckenden) Höchstbeiträgen und den tatsächlichen Kosten. Wie Sie aus Ihren Arztrechnungen wissen, ist ein Steigerungssatz um den Faktor 1,4 / 1,8 oder 2,3 nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine ungewöhnliche Sache. In der Physiotherapie gibt es keine verbindliche Gebührenordnung, die Preisgestaltung obliegt keiner einheitlichen Regelung.
Vor Behandlungsbeginn schließen wir deshalb Honorarvereinbarung mit Ihnen ab, sodass Sie vorher über die Kosten informiert sind. Wenn Sie die Honorarvereinbarung mit der Rechnung bei Ihrer Krankenversicherung einreichen, muss diese die Höhe der Behandlungskosten akzeptieren (aktuelles Urteil des Amtsgericht Köpenick vom 10.05.2012, AZ 13 C 107/11), es sei denn, in Ihrem Vertrag haben Sie niedrigere Vergütungssätze vereinbart. Deswegen ist es hilfreich, wenn Sie sich schon vor Behandlungsbeginn mit den Tarifen Ihrer Versicherung vertraut gemacht haben.
Sie bestimmen, wie viel Ihnen Ihre Gesundheit wert ist!
Vielen Dank für Ihr Verständnis!